Allgem. Geschäftsbedingungen |
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Für alle mit der Agentur abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Agentur erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. § 1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt. § 2 Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben der Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten. § 3 Die Agentur ist bereit, sofern eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wird welche den wirtschaftlichen Interessen der Agentur Rechnung trägt, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Auftraggebers agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/ Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. § 4 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Im Rahmen der Auftragsdurchführung werden dem Auftraggeber von der Agentur bis zu 3 Abzüge / Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel vorgelegt bevor die Produktion anläuft. Die Kosten hierfür sind in der vereinbarten und gesondert geregelten Gesamthonorierung des Auftrages enthalten. Sollten mehr als 3 Abzüge/ Entwürfe auf Wunsch des Auftraggebers durch die Agentur gefertigt werden müssen, so sind diese der Agentur zusätzlich zu vergüten. Die Agentur ist berechtigt, den Aufwand für diese zusätzlichen Abzüge / Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zzgl. der gesetzlichen MwSt. (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der hierdurch anfallenden Auslagen im Rahmen der Gesamtabrechnung gegenüber dem Auftraggeber zu liquidieren. Abgerechnet wird jede angefangene 15 Minuten. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinender Dritter heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart). Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungdurchführenden/Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf. § 5 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur bzw. der Zeit- und Kostenaufwand der Agentur ist zu vergüten (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen. § 6 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Zeit- und Kostenaufwand, wobei für diesen Fall ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart gilt. § 7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. § 8 Sofern die Honorierung der Agentur nicht zusätzlich und schriftlich geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch die Agentur nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zzgl. der gesetzlichen MwSt. (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Auslagen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet. Ist ein Agenturhonorar vereinbart, sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten, soweit keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechts-Übertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Vorauszahlung zu verlangen, deren Höhe min. 50% des veranschlagten Kostenvoranschlag beträg. Ist der Auftraggeber mit der Vorauszahlung im Verzug, wird der Auftragnehmer die weitere Bearteitung beenden und die bis dahin geleisteten Arbeitstunden mit je 89,00 EURO berechnen. |