Stand August 2022 Allgemeine Geschäftsbedingungen - dpm-concepts mediendesign + marketing, Rhönstr. 16 in 97708 Bad Bocklet. Für alle mit der Agentur abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Agentur erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. § 1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt. § 2 Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben der Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten. § 3 Die Agentur ist bereit, sofern eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wird welche den wirtschaftlichen Interessen der Agentur Rechnung trägt, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Auftraggebers agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/ Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. § 4 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Im Rahmen der Auftragsdurchführung werden dem Auftraggeber von der Agentur bis zu 3 Abzüge / Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel vorgelegt bevor die Produktion anläuft. Die Kosten hierfür sind in der vereinbarten und gesondert geregelten Gesamthonorierung des Auftrages enthalten. Sollten mehr als 3 Abzüge/ Entwürfe auf Wunsch des Auftraggebers durch die Agentur gefertigt werden müssen, so sind diese der Agentur zusätzlich zu vergüten. Die Agentur ist berechtigt, den Aufwand für diese zusätzlichen Abzüge / Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zzgl. der gesetzlichen MwSt. (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der hierdurch anfallenden Auslagen im Rahmen der Gesamtabrechnung gegenüber dem Auftraggeber zu liquidieren. Abgerechnet wird jede angefangene 15 Minuten. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinender Dritter heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart). Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungdurchführenden/Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf. § 5 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur bzw. der Zeit- und Kostenaufwand der Agentur ist zu vergüten (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen. § 6 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Zeit- und Kostenaufwand, wobei für diesen Fall ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart gilt. § 7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. § 8 Sofern die Honorierung der Agentur nicht zusätzlich und schriftlich geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch die Agentur nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zzgl. der gesetzlichen MwSt. (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Auslagen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet. Ist ein Agenturhonorar vereinbart, sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten, soweit keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechts-Übertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Vorauszahlung zu verlangen, deren Höhe min. 50% des veranschlagten Kostenvoranschlag beträg. Ist der Auftraggeber mit der Vorauszahlung im Verzug, wird der Auftragnehmer die weitere Bearteitung beenden und die bis dahin geleisteten Arbeitstunden mit je 69,- EURO, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteruer berechnen. |
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Agentur an den Auftraggeber abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ vom Auftraggeber getragen. § 9 Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt. § 10 Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten wird ein Rechteübergang an den von der Agentur gefertigten und dem Auftraggeber unterbreiteten Vorschlägen, die letztendlich nicht für den konkreten Auftrag ausgewählt wurden, ausgeschlossen. § 11 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. § 12 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. § 13 Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Agentur nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Das gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter der Agentur. In allen anderen Fällen haftet die Agentur nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Falls solche Ansprüche (u.a. Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche usw.) aufgrund der von der Agentur für den Auftraggeber erstellten Werbung von Dritten gegenüber der Agentur geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber die Agentur hiervon frei. Bei Nachweis der Kostenentstehung werden die der Agentur entstandenen Kosten unverzüglich von dem Auftraggeber erstattet. Die Agentur wiederum verpflichtet sich, nach Bezahlung der ihr entstandenen Kosten durch den Auftraggeber, diesem alle zur Abwehr der vorbezeichneten Forderung eines Dritten erforderlichen Rechte, zu übertragen.
§ 15 Für alle konzeptionellen und kreativen Arbeiten (Text, Grafik, Foto, Film) an dem freigegebenen Entwurf / Abzug wird ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht gewährt. Ein Nutzungsrecht für Dritte ist ausgeschlossen. § 16 Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Die übergebenen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben. § 17 Das Agenturhonorar und die verauslagten Kosten sowie die jeweils hierauf anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung und nach Abzug der nach § 8 Absatz 3 bereits geleisteten Abschlagszahlungen ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Auftragsgeber rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 8% Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. § 18 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. § 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Agentur. Die Agentur ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diese zuständiges Gericht geltend zu machen. § 20 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |